Satzung
Satzung des Vereins
In der Fassung vom 16. Oktober 2010
Nochmals geändert am 13. Januar 2011
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Menschenrechtszentrum Cottbus“ (MRZ). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.
Der Verein wurde am 31. Oktober 2007 gegründet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig-mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie für ehemalige politische Gefangene der DDR. Zweck des Vereins ist auch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Heimatkunde im gesellschafts-politischen Sinne sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens und die Förde-rung des bürgerschaftlichen Engagements zur Stärkung des Demokratiebewusstseins.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch nachfolgende Aufgaben:
Der Verein hat zur Aufgabe im Rahmen der Aufarbeitung und der Aufklärung über die Geschichte der beiden ehemaligen DDR-Haftanstalten in Cottbus einen Beitrag zur Versöhnung zu leisten und in Aufarbeitung der Unrechtsgeschichte dieses Ortes Verständnis und Hilfsbereitschaft für Menschen zu wecken, die in anderen Staaten dieser Welt politisch, rassisch oder religiös verfolgt werden.
Insbesondere kommt es dem Verein darauf an, die Lebensbiografien und Leidensgeschichten der politisch in Cottbus inhaftierten Menschen zu dokumentieren und als Zeitzeugendokumente zu bewahren.
Der Verein stellt sich auch zur Aufgabe die ehemalige Haftanstalt Cottbus und Stasi-Untersuchungshaftanstalt Cottbus zu sichern und zu einer Stätte der Begegnung, politischer Bildung und Menschenrechtsarbeit auszubauen und zu betreiben.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe unter Einbindung möglichst vieler Betroffener und begleitet durch einen wissenschaftlichen Beirat eine objektive und vielschichtige Aufarbeitung der Geschichte der Haftanstalt Cottbus vorzunehmen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und für alle offen, die an einer ernsthaften Aufarbeitung des DDR-Unrechtssystems interessiert sind, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland achten und die internationalen Völker- und Menschenrechtsnormen anerkennen.
§ 3
Vereinsmitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist sich
für den Vereinszweck einzusetzen.
Mitglied des Vereins kann nicht werden,
- wer entgegen den internationalen Menschenrechts- und Völkerrechtsnormen aktiv ein
Repressionssystem unterstützt hat, wie das der DDR,
- wer durch sein Verhalten oder Äußerungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitliche demokra-
tische Grundordnung des Grundgesetzes nicht unterstützt, ablehnt oder bekämpft,
- wer eine extremistische oder verfassungsfeindliche Organisation oder Partei unterstützt, die
als solche vom Verfassungsschutz eingestuft wird.
b) Mitglieder werden auf Antrag vom Vorstand in den Verein aufgenommen. Der Vorstand kann
die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
c) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Monats gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
durch Tod,
durch Auflösung des Vereins oder
durch Ausschluss
Hat sich ein Mitglied eines erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung das Mitglied ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mit der Belehrung über sein Berufungs-recht und die Berufungsfrist mitzuteilen. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Berufung gegen den Ausschluss findet an den Schiedsausschuss statt, der innerhalb von zwei Monaten endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen, schriftlich mitzuteilenden Entscheidung des Schiedsausschusses ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Ein Mitglied des Vorstands kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die übrigen Vorstands-mitglieder können jedoch einstimmig beschließen, dass seine Rechte und Pflichten bis zum Zusammentritt der nächsten Mitgliederversammlung ruhen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Schiedsausschuss
a) Dem Schiedsausschuss gehören drei ordentliche Mitglieder an. Sie werden von der Mitglieder-
versammlung für drei Jahre gewählt.
b) Der Schiedsausschuss ist für die in § 3,c. genannten Aufgaben und andere, ihm von der Mit-
gliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
c) Der Schiedsausschuss wählt einen Sprecher und einen Stellvertreter.
d) Einberufung und Beschlussfassung des Schiedsausschusses sind entsprechend §8 vorzu-
nehmen.
Das Verfahren bezüglich § 3,c. kann auch schriftlich erfolgen.
§6
Verwendung der Mittel
Die gesammelten und erwirtschafteten Mittel dürfen nur zu den unter §2 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Barauslagen und repräsentative Aufwendungen können in besonderen Fällen gegen Ausgabennachweis erstattet werden. Im Falle eines starken Zuwachses der Arbeit des Vereins kann der Geschäftsführende Vorstand Mitgliedern eine bezahlte Stellung geben. Der Vorstand hat das Recht, zwecks Erledigung der Aufgaben des Vereins auch Nichtmitglieder einzustellen. Das Gehalt der Mitarbeiter wird vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom Satz 2 beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der wissenschaftliche Beirat.
d) der Schiedsausschuss
§ 8
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dessen Stellvertreter (geschäftsführenden Vorsitzenden)
dem Kassenwart
bis zu 5 Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird nach außen jeweils durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Beschlüsse des Vorstandes werden mit ein-facher Mehrheit gefasst. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§9
Arbeitsweise und Vertretung des Vorstandes
a) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung
der geschäftsführende Vorsitzende - beruft die Vorstandssitzung ein. Zwischen Versand der
Einberufung und dem Datum der Sitzung soll eine Mindestfrist von zwei Wochen liegen. In
dringenden Fällen entfällt eine Ladungsfrist.
b) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des geschäftsfüh-
renden Vorsitzenden.
c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft sind jeweils zwei seiner Mitglieder zusammen
berechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000.- € kann der
geschäftsführende Vorstand nur abschließen, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
d) Der Verein wird nach außen jeweils durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
gemeinsam vertreten.
§ 10
a) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, sie tagt jährlich einmal am Sitz
des Vereins. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch
schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
b) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Zu Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwe-
senden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der
Einladung zugesandt werden.
c) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren. Die
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist in einzelnen Wahlgängen
durchzuführen. Die bis zu fünf Beisitzer des Vorstandes sowie die Mitglieder des Schieds-
ausschusses und die Kassenprüfer können in je einem Wahlgang gewählt werden.
d) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, die die satzungsgemäße Verwendung der
dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel prüfen. Sie haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Prüfung zu informieren. Die Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied des
Vereins zu sein.
e) Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung.
f) Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Er kann die Leitung zeitweise anderen Mitgliedern des Vereins übertragen. Wird dagegen
Widerspruch erhoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Ver-
sammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem
Wahlleiter übertragen werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erfor-
derlich.
g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Vorstand des Vereins beruft einen wissenschaftlichen Beirat, der die Aufgabe hat, den Verein und seine Projekte wissenschaftlich zu beraten. Der Beirat kann Untergruppen für spezielle Aufgaben bilden.
§12
Kuratorium
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die Mitglieder des Vereins sind oder ihm nahestehen und für seine Ziele eintreten, in das Kuratorium aufnehmen. Die Mitglieder des Kuratoriums beraten den Vorstand.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, gilt der letzte gewählte Vorstand als Liquidationsvorstand. Nach Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Internationale Gesell-schaft für Menschenrechte, Frankfurt am Main, zur gemeinnützigen Verwendung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.10.2010 verabschiedet.
Sie wurde nochmals geändert in der Mitgliederversammlung vom 13.01.2011.